Urteile Erbschaftssteuerrecht
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Dr. jur. Dipl. Ing. Wilfried Seehafer
Rechtsanwalt - Mediator ............
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+++ Höfeordnung +++
BGH - OLG Köln - AG Mettmann
15.4.2011
BLw 9/10

Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine landwirtschaftliche Besitzung ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist, ist der von dem Finanzamt ermittelte Wirtschaftswert, auch wenn er sich nicht aus einem förmlichen Bescheid ergibt.

HöfeO § 1 Abs. 1 Satz 1


Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=28815

 

+++ Hoferbfolge, Wirtschaftsfähigkeit +++
OLG Hamm - AG Beckum
9.3.2010
10 W 95/09

Hoferbfolge, Wirtschaftsfähigkeit

Grundsätze der Stammeserbfolge in der 4. Hoferbenordnung, Voraussetzungen der Wirtschaftsfähigkeit eines Hoferben

Höfeordnung §§ 5 Nr. 4, 6 Abs. 5 und 7
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=27467

+++ Beschwerdeberechtigung des Nacherben gegen Vorbescheid des Vormundschaftsgerichts +++
OLG Frankfurt
22.10.2009
20 W 175/09

Beschwerdeberechtigung des Nacherben gegen Vorbescheid des Vormundschaftsgerichts

Erteilt das Vormundschaftsgericht einen Vorbescheid, mit dem die Genehmigung zur Aufgabe des Eigentums durch den Betreuer an einem Hausgrundstück angekündigt wird, welches der Betreute als nicht befreiter Vorerbe erhalten hat und dessen Unterhaltungskosten er aus seinem Einkommen und Vermögen nicht finanzieren kann, so ist eine Beschwerdeberechtigung des Nacherben, der die Zustimmung zur Veräußerung des Grundstückes verweigert, zur Anfechtung dieses Vorbescheides nicht gegeben.

BGB § 928
BGB § 1821 Abs 1 S 1
BGB § 1908 Abs 1
BGB § 2100
BGB § 2113
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=27464

+++ Erbschein nach schwedischem Erblasser +++
OLG Frankfurt
20.10.2009
20 W 80/07

Erbschein nach schwedischem Erblasser

Ist nach einem Erbfall ausländisches Erbrecht und deutsches Güterrecht anzuwenden, so erhöht sich die Erbquote aufgrund von § 1371 abs. 1 BGB nicht, sofern das ausländische Erbrecht eine solche Quotenregelung nicht kennt (Anschluss an OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2005, 8 W 96/04)
BGB § 1371
BGB § 2369
BGBEG § 15
BGBEG § 25
BGBEG § 73
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=27460

+++ Erbvertrag Erbverzicht +++
BGH - OLG Celle - LG Hannover
20.2.2008
IV ZR 32/06

Ein Zuwendungsverzicht kann (ebenso wie der Erbverzicht) durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser wieder aufgehoben werden, wenn der Erblasser den Rechtszustand vor dem Verzicht durch Verfügung von Todes wegen nicht vollständig wiederherstellen könnte.

BGB §§ 2352, 2351


Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23233

+++ Verstoß gegen den deutschen ordre public bei Erbrechtsausschluss +++
Kammergericht - LG Berlin - AG Berlin
26.2.2008
1 W 59/07

Verstoß gegen den deutschen ordre public bei Erbrechtsausschluss nach ägyptischem Recht, Berücksichtigung der testamentarischen, den Erbrechtsausschluss bestätigenden Verfügung des Erblassers

Ist nach dem gemäß Art. 25 Abs.1 EGBGB anwendbaren Erbstatut die gesetzliche Erbfolge maßgeblich, nach der ein Abkömmling des Erblassers unter Verstoß gegen den deutschen ordre public von der Erbfolge ausgeschlossen ist, so ist die vom Erblasser in einem formgültigen Testament getroffene Anordnung, diesen Abkömmling von der Erbfolge auszuschließen, bei der Rechtsanwendung gemäß Art. 6 EGBGB zu beachten. Dies kann, bei entsprechend eindeutiger Willensäußerung des Erblassers, dazu führen, dass der Verstoß gegen den ordre public durch Gewährung des nach deutschem Recht unentziehbaren Pflichtteilsanspruchs oder eines im ausländischen Recht vorgesehenen äquivalenten Ausgleichsanspruchs geheilt wird.

BGB § 2369
EGBGB Art. 6, Art. 25 Abs.1


Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23174

+++ Erbengemeinschaft Sonstiges +++
AG Hamburg
9.1.2008
7c C 13/07

Die Kosten nur einer üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feier gehören zu den Bestattungskosten, nicht jedoch weitere Reise- oder Verpflegungskosten. Ein Miterbe kann den geforderten Gesamtschuldnerausgleich nicht mit der Begründung verweigern, andere Miterben hätten ihrerseits fällige Leistungen noch nicht zum Nachlass herausgegeben.


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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23142

+++ Erbschaftssteuer +++
BFH - FG München
16.1.2008
II R 45/05

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Erwerb von Kapitalforderungen - Anrechnung spanischer Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer - Vereinbarkeit mit der Kapitalverkehrsfreiheit

Dem EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen vorgelegt:

1. Erlauben die Regelungen des Art. 73d Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 EGV/Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 EG, die Anrechnung spanischer Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer auch noch bei Erbfällen des Jahres 1999 gemäß § 21 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 121 BewG (gegenständliche Beschränkung) auszuschließen?

2. Ist Art. 73b Abs. 1 EGV/Art. 56 Abs. 1 EG dahin auszulegen, dass die Erbschaftsteuer, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union beim Erwerb von Kapitalforderungen eines zuletzt in Deutschland wohnenden Erblassers gegen Kreditinstitute in jenem Mitgliedstaat durch einen ebenfalls in Deutschland wohnenden Erben erhebt, auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden muss?

3. Kommt für die Entscheidung, welcher der beteiligten Staaten die Doppelbelastung zu vermeiden hat, der Sachgerechtigkeit der verschiedenen Anknüpfungspunkte in den nationalen Steuerrechtsordnungen Bedeutung zu und ist --sollte dies der Fall sein-- die Anknüpfung an den Wohnsitz des Gläubigers sachnäher als die Anknüpfung an den Sitz des Schuldners?

EG Art. 56 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3, Art. 234 Abs. 3
EGV Art. 73b Abs. 1, Art. 73d Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3
ErbStG § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1
BewG § 121


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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=8897

 

+++ Keine rechtsgeschäftl. Übertragung des Rechts zur Ausschlagung einer Erbschaft +++
OLG Zweibrücken - LG Trier - AG Bitburg
13.11.2007
3 W 198/07

Keine rechtsgeschäftl. Übertragung des Rechts zur Ausschlagung einer Erbschaft

Das Recht zur Ausschlagung einer Erbschaft ist als unselbständiges, an die Erbenstellung gebundenes Gestaltungsrecht nicht rechtsgeschäftlich übertragbar, weshalb seine Ausübung nicht einem Dritten, auch nicht durch eine über den Tod hinaus wirksame Vorsorgevollmacht, überlassen werden kann.

BGB §§ 1952 Abs. 1, 2271 Abs. 2 Satz 1


Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
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